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13.12.2020

Harter Lockdown ab dem 16. Dezember

Am Sonntag (13. Dezember) haben sich die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und die Bundeskanzlerin auf noch einmal einschneidendere Maßnahmen für die Zeit ab dem 16. Dezember 2020 über Weihnachten und Neujahr bis zum 10. Januar 2021 geeinigt. Teil der Maßnahmen ist auch der sog. harte Lockdown.

Mit der Entscheidung, auch in Niedersachsen den gesamten Einzelhandel jenseits von lebensnotwendigen Bereichen vom 16. Dezember 2020 an bis zum 10. Januar 2021 komplett zu schließen, sind für die Kundinnen und Kunden, insbesondere aber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Inhaber der betroffenen Geschäfte erhebliche Belastungen verbunden. Finanzielle Hilfen des Bundes werden bereitstehen, insbesondere eine verbesserte Überbrückungshilfe III, versicherte noch am Sonntag das niedersächsische Landesministerium für Wirtschaft. Im Folgenden die wirtschaftlich besonders relevanten Neuerungen:

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten. 

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

Die Lieferung und Abholungmitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen.

Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. 

Fragen zu den bislang möglichen Hilfen beantwortet Ihnen gerne der WFO-Unternehmensservice.

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