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27.10.2020

Neue Förderrichtlinien für mehr Effizienz und Klimaschutz in Unternehmen

Das Land Niedersachsen hat zwei neue Förderrichtlinien auf den Weg gebracht, die für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz in niedersächsischen Unternehmen sorgen werden. Beide Programme sind als Zuschussförderungen ausgelegt und reagieren auf die Folgen der COVID-19-Pandemie. Die Impulsberatungen für KMU der KEAN können hier eine wertvolle Unterstützung bei der Antragstellung leisten. Unternehmen sowie Energieberaterinnen und –berater sollten frühzeitig aktiv werden. Die Programme haben Laufzeiten bis 30.06. bzw. 31.12.2022.

Energie- und Materialeffizienz in Unternehmen sorgen dafür, dass Abläufe, Prozesse und Verbräuche optimiert und dadurch Treibhausgase und Kosten reduziert werden. Gerade in Zeiten starker wirtschaftlicher Belastung vieler Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie ist es wichtig, die Weichen für mehr Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu stellen. Die Rahmenbedingungen sind dafür aktuell günstiger denn je.

„Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Ressourcen- und Energieeffizienz“
Mit diesem Förderprogramm soll ein wirkungsvoller Anreiz geschaffen werden, um private Unternehmen trotz der aktuellen Krise zu nachhaltigen Investitionen in Projekte der Bereiche Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und Klimaschutz anzuregen. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung. Pro jährlich eingesparter Tonne CO2-Äquivalent werden bis zu 3.500 Euro nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt – zuwendungsfähig sind bis zu 70 Prozent der Ausgaben, die maximale Förderhöhe beträgt 1.000.000 Euro pro Maßnahme für Projekte zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz und 5.000.000. Euro pro Maßnahme für besondere  Klimaschutzprojekte. Die Anträge können über die NBank gestellt werden, voraussichtlich ab Anfang Dezember. Die Förderrichtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2022.

Hinweise zur Richtlinie

• Die Einordnung der Maßnahmen und die Prüfung von Art und Höhe der zu beantragenden Zuwendung (vgl. Ziff. 2 und 5 der Richtlinie) wie auch die geforderte Prognose über die CO2-Einsparung von Maßnahmen (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinie) kann durch in der BAFA-Energieeffizienz-Expertenliste geführte Energieberaterinnen und –berater durchgeführt werden. Die Prognose kann im Rahmen der Impulsberatung Energie- und Materialeffizienz PLUS erstellt werden.
• Die Datengrundlage für die Angabe von CO2-Äquivalenten ist die GEMIS-Datenbank.
• Das Sachverständigengutachten nach Ziff. 4.2 ist durch bei der NBank gelistete Sachverständige zu erstellen.
• Die Präambel der Richtlinie führt nicht zur Notwendigkeit des Nachweises einer wirtschaftlichen Notlage durch den Antragssteller.

Weitere Informationen zu diesen und anderen Förderprogrammen bietet Ihnen in einer kostenlosen Beratung gern der Unternehmensservice Ihrer WFO.

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