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  1. Start  / Aktuelles 
05.07.2022

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Bis Ende Juni galten überwiegend der Corona-Pandemie geschuldete Sonderregelungen hinsichtlich des Zugangs zu Kurzarbeitergeld. Jetzt hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen beschlossen – mit manchen Änderungen.

Bis zum 30. September 2022 bleibt es für den Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent vorweisen. Auch wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden weiter verzichtet. Diese Zugangserleichterungen betreffen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Unverändert bleibt ebenfalls: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Allerdings nur, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus.

Hingegen sind andere Sonderregeln zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten daher wieder folgende ursprüngliche Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu zwölf Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Leiharbeit haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Förderung von Weiterbildung

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Unternehmensservice

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